Baptistisches Bekenntnis von 1689 — Kapitel 26: Von der Gemeinde

Kapitel 26: Von der Gemeinde

Abschnitt 1. Die katholische oder allgemeine Gemeinde, die (hinsichtlich des inneren Wirkens des Geistes und der Wahrheit der Gnade) unsichtbar genannt werden kann, besteht aus der Gesamtzahl der Erwählten, die versammelt worden sind, werden oder werden sollen unter Christus, ihrem Haupt; und ist die Braut, der Leib, die Fülle dessen, der alles in allem erfüllt.

Abschnitt 2. Alle Personen in der ganzen Welt, die den Glauben des Evangeliums und den Gehorsam gegen Gott durch Christus gemäß demselben bekennen, ohne ihr eigenes Bekenntnis durch Irrtümer zu zerstören, die das Fundament untergraben, oder durch unheiligen Wandel, sind und können sichtbare Heilige genannt werden; und aus solchen sollen alle besonderen Gemeinden gebildet werden.

Abschnitt 3. Die reinsten Gemeinden unter dem Himmel sind der Vermischung und dem Irrtum unterworfen; und einige sind so entartet, dass sie keine Gemeinden Christi mehr sind, sondern Synagogen Satans; dennoch hat Christus immer ein Reich in dieser Welt gehabt und wird es bis zu deren Ende haben, bestehend aus solchen, die an ihn glauben und seinen Namen bekennen.

Abschnitt 4. Der Herr Jesus Christus ist das Haupt der Gemeinde, in dem durch die Anordnung des Vaters alle Macht zur Berufung, Einsetzung, Ordnung und Leitung der Gemeinde in höchster und souveräner Weise niedergelegt ist; der Papst von Rom kann in keinem Sinne ihr Haupt sein, sondern ist jener Antichrist, jener Mensch der Sünde und Sohn des Verderbens, der sich in der Gemeinde gegen Christus und alles, was Gott heißt, erhebt; den der Herr vernichten wird mit dem Glanz seiner Wiederkunft.

Abschnitt 5. In der Ausübung dieser ihm anvertrauten Macht ruft der Herr Jesus durch den Dienst seines Wortes, durch seinen Geist, diejenigen aus der Welt zu sich, die ihm von seinem Vater gegeben sind, damit sie vor ihm wandeln auf allen Wegen des Gehorsams, die er ihnen in seinem Wort vorschreibt. Die so Berufenen gebietet er, zusammen in besonderen Gemeinschaften oder Gemeinden zu wandeln, zu ihrer gegenseitigen Erbauung und zur gebührenden Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes, den er von ihnen in der Welt fordert.

Abschnitt 6. Die Glieder dieser Gemeinden sind Heilige durch Berufung, die sichtbar (in und durch ihr Bekenntnis und ihren Wandel) ihren Gehorsam gegenüber dem Ruf Christi bekunden und bezeugen; und die bereitwillig einwilligen, miteinander zu wandeln gemäß der Anordnung Christi; sich dem Herrn und einander hingebend, nach dem Willen Gottes, in erklärter Unterwerfung unter die Ordnungen des Evangeliums.

Abschnitt 7. Jeder dieser so versammelten Gemeinden hat er gemäß seinem im Wort erklärten Willen alle Macht und Vollmacht gegeben, die in irgendeiner Weise für die Aufrechterhaltung jener Ordnung im Gottesdienst und in der Zucht notwendig ist, die er ihnen zu befolgen eingesetzt hat; mit Geboten und Regeln für die gebührende und rechte Ausübung und Vollstreckung jener Macht.

Abschnitt 8. Eine besondere Gemeinde, versammelt und vollständig geordnet nach dem Sinne Christi, besteht aus Amtsträgern und Gliedern; und die Amtsträger, die von Christus bestimmt sind, von der Gemeinde (so berufen und versammelt) gewählt und eingesetzt zu werden für die besondere Verwaltung der Ordnungen und Ausübung der Macht oder Pflicht, die er ihnen anvertraut oder zu der er sie beruft, und die bis ans Ende der Welt fortbestehen sollen, sind Bischöfe oder Älteste und Diakone.

Abschnitt 9. Der von Christus bestimmte Weg für die Berufung irgendeiner Person, die vom Heiligen Geist begabt und zugerüstet ist, zum Amt des Bischofs oder Ältesten in einer Gemeinde ist, dass sie dazu durch die gemeinsame Abstimmung der Gemeinde selbst gewählt wird; und feierlich durch Fasten und Gebet eingesetzt, mit Handauflegung der Ältestenschaft der Gemeinde, wenn eine solche zuvor darin eingesetzt ist; und ein Diakon soll durch gleiche Abstimmung gewählt und durch Gebet und gleiche Handauflegung eingesetzt werden.

Abschnitt 10. Da das Werk der Hirten beständig darin besteht, dem Dienst Christi in seinen Gemeinden beizuwohnen, im Dienst des Wortes und des Gebets, und über ihre Seelen zu wachen, da sie ihm Rechenschaft geben müssen; so obliegt es den Gemeinden, denen sie dienen, ihnen nicht nur alle gebührende Achtung zu erweisen, sondern ihnen auch von all ihren Gütern nach ihrem Vermögen mitzuteilen, damit sie eine angemessene Versorgung haben, ohne sich selbst in weltliche Geschäfte zu verstricken; und auch in der Lage seien, anderen gegenüber Gastfreundschaft auszuüben; und dies ist gefordert durch das Naturgesetz und durch den ausdrücklichen Befehl unseres Herrn Jesus, der verordnet hat, dass die, welche das Evangelium verkündigen, vom Evangelium leben sollen.

Abschnitt 11. Obwohl es den Bischöfen oder Hirten der Gemeinden obliegt, eifrig das Wort zu predigen von Amts wegen, so ist doch das Werk der Wortpredigt nicht so ausschließlich auf sie beschränkt, dass nicht auch andere, die vom Heiligen Geist dazu begabt und zugerüstet und bestätigt sind (und auf rechtmäßigem Wege und mit rechten Mitteln in der Vorsehung Gottes dazu gelangen), öffentlich und ordnungsgemäß es ausführen könnten; so dass, wenn welche aus der Herde dazu berufen werden, sie ihre Gabe darin ausüben sollen.

Abschnitt 12. Da alle Gläubigen verpflichtet sind, sich besonderen Gemeinden anzuschließen, wenn und wo sie die Möglichkeit dazu haben, so unterstehen auch alle, die zu den Vorrechten einer Gemeinde zugelassen werden, den Maßnahmen und der Leitung derselben, nach der Regel Christi.

Abschnitt 13. Kein Gemeindeglied soll wegen irgendeines Anstoßes, den es genommen hat, nachdem es seine Pflicht gegenüber der Person, an der es Anstoß genommen hat, erfüllt hat, die Ordnung der Gemeinde stören oder sich von den Versammlungen der Gemeinde oder der Verwaltung irgendwelcher Ordnungen fernhalten wegen eines solchen Anstoßes an irgendeinem seiner Mitglieder, sondern auf Christus warten in dem weiteren Vorgehen der Gemeinde.

Abschnitt 14. Wie jede Gemeinde und alle ihre Glieder verpflichtet sind, beständig für das Wohl und Gedeihen aller Gemeinden Christi an allen Orten zu beten und bei allen Gelegenheiten, jeder im Rahmen seines Platzes und seiner Berufung, in der Ausübung seiner Gaben und Gnaden zu fördern; so sollen die Gemeinden, wenn sie durch die Vorsehung Gottes so gepflanzt sind, dass sie Gelegenheit und Vorteil dafür genießen, Gemeinschaft untereinander halten, zu ihrem Frieden, zur Vermehrung der Liebe und zur gegenseitigen Erbauung.

Abschnitt 15. In Fällen von Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, sei es in Fragen der Lehre oder Verwaltung, die entweder die Gemeinden im Allgemeinen betreffen oder irgendeine einzelne Gemeinde in ihrem Frieden, ihrer Einheit und Erbauung, oder irgendein Glied oder Glieder irgendeiner Gemeinde in oder durch Verfahren in Maßnahmen geschädigt werden, die der Wahrheit und Ordnung nicht entsprechen; ist es gemäß dem Sinn Christi, dass viele Gemeinden, die Gemeinschaft miteinander halten, durch ihre Gesandten zusammenkommen, um die strittige Angelegenheit zu beraten und ihren Rat darin zu geben und allen betroffenen Gemeinden zu berichten; doch sind diese versammelten Gesandten nicht mit irgendeiner eigentlich so genannten Gemeindemacht oder Gerichtsbarkeit über die Gemeinden selbst betraut, um irgendwelche Zuchtmaßnahmen gegen irgendwelche Gemeinden oder Personen auszuüben oder ihre Entscheidung den Gemeinden oder Amtsträgern aufzuerlegen.