Baptistisches Bekenntnis von 1689 26.10

Kapitel 26 — Von der Gemeinde

Abschnitt 10. Da das Werk der Hirten beständig darin besteht, dem Dienst Christi in seinen Gemeinden beizuwohnen, im Dienst des Wortes und des Gebets, und über ihre Seelen zu wachen, da sie ihm Rechenschaft geben müssen; so obliegt es den Gemeinden, denen sie dienen, ihnen nicht nur alle gebührende Achtung zu erweisen, sondern ihnen auch von all ihren Gütern nach ihrem Vermögen mitzuteilen, damit sie eine angemessene Versorgung haben, ohne sich selbst in weltliche Geschäfte zu verstricken; und auch in der Lage seien, anderen gegenüber Gastfreundschaft auszuüben; und dies ist gefordert durch das Naturgesetz und durch den ausdrücklichen Befehl unseres Herrn Jesus, der verordnet hat, dass die, welche das Evangelium verkündigen, vom Evangelium leben sollen.