Kapitel 26 — Von der Gemeinde
Abschnitt 14. Wie jede Gemeinde und alle ihre Glieder verpflichtet sind, beständig für das Wohl und Gedeihen aller Gemeinden Christi an allen Orten zu beten und bei allen Gelegenheiten, jeder im Rahmen seines Platzes und seiner Berufung, in der Ausübung seiner Gaben und Gnaden zu fördern; so sollen die Gemeinden, wenn sie durch die Vorsehung Gottes so gepflanzt sind, dass sie Gelegenheit und Vorteil dafür genießen, Gemeinschaft untereinander halten, zu ihrem Frieden, zur Vermehrung der Liebe und zur gegenseitigen Erbauung.