Baptistisches Bekenntnis von 1689 26.12

Kapitel 26 — Von der Gemeinde

Abschnitt 12. Da alle Gläubigen verpflichtet sind, sich besonderen Gemeinden anzuschließen, wenn und wo sie die Möglichkeit dazu haben, so unterstehen auch alle, die zu den Vorrechten einer Gemeinde zugelassen werden, den Maßnahmen und der Leitung derselben, nach der Regel Christi.