Kapitel 26 — Von der Gemeinde
Abschnitt 13. Kein Gemeindeglied soll wegen irgendeines Anstoßes, den es genommen hat, nachdem es seine Pflicht gegenüber der Person, an der es Anstoß genommen hat, erfüllt hat, die Ordnung der Gemeinde stören oder sich von den Versammlungen der Gemeinde oder der Verwaltung irgendwelcher Ordnungen fernhalten wegen eines solchen Anstoßes an irgendeinem seiner Mitglieder, sondern auf Christus warten in dem weiteren Vorgehen der Gemeinde.