Kapitel 26 — Von der Gemeinde
Abschnitt 15. In Fällen von Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, sei es in Fragen der Lehre oder Verwaltung, die entweder die Gemeinden im Allgemeinen betreffen oder irgendeine einzelne Gemeinde in ihrem Frieden, ihrer Einheit und Erbauung, oder irgendein Glied oder Glieder irgendeiner Gemeinde in oder durch Verfahren in Maßnahmen geschädigt werden, die der Wahrheit und Ordnung nicht entsprechen; ist es gemäß dem Sinn Christi, dass viele Gemeinden, die Gemeinschaft miteinander halten, durch ihre Gesandten zusammenkommen, um die strittige Angelegenheit zu beraten und ihren Rat darin zu geben und allen betroffenen Gemeinden zu berichten; doch sind diese versammelten Gesandten nicht mit irgendeiner eigentlich so genannten Gemeindemacht oder Gerichtsbarkeit über die Gemeinden selbst betraut, um irgendwelche Zuchtmaßnahmen gegen irgendwelche Gemeinden oder Personen auszuüben oder ihre Entscheidung den Gemeinden oder Amtsträgern aufzuerlegen.