Kapitel 22: Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden
Abschnitt 1. Ein rechtmäßiger Eid ist ein Teil der religiösen Anbetung, worin bei gerechtem Anlass die schwörende Person Gott feierlich zum Zeugen dessen anruft, was sie behauptet oder verspricht, und ihn bittet, sie nach der Wahrheit oder Falschheit dessen zu richten, was sie schwört.
Abschnitt 2. Der Name Gottes allein ist es, bei dem die Menschen schwören sollen, und dabei soll er mit aller heiligen Furcht und Ehrfurcht gebraucht werden; deshalb ist es sündig und verabscheuungswürdig, bei diesem herrlichen und furchtbaren Namen eitel oder leichtfertig zu schwören oder überhaupt bei irgendetwas anderem zu schwören. Doch da in gewichtigen und bedeutsamen Angelegenheiten ein Eid durch das Wort Gottes unter dem Neuen wie unter dem Alten Testament gerechtfertigt ist, soll ein rechtmäßiger Eid, wenn er von einer rechtmäßigen Obrigkeit in solchen Angelegenheiten auferlegt wird, geleistet werden.
Abschnitt 3. Wer einen Eid leistet, soll gebührend die Gewichtigkeit einer so feierlichen Handlung bedenken und dabei nichts bekräftigen, von dem er nicht völlig überzeugt ist, dass es die Wahrheit ist. Auch darf sich niemand durch einen Eid zu irgendetwas verpflichten, was nicht gut und gerecht ist und was er so zu sein glaubt und was er fähig und entschlossen ist zu erfüllen.
Abschnitt 4. Ein Eid ist im einfachen und gewöhnlichen Sinn der Worte zu leisten, ohne Doppeldeutigkeit oder geistigen Vorbehalt. Er kann nicht zur Sünde verpflichten; aber in allem, was nicht sündig ist, bindet er, wenn geleistet, zur Erfüllung, auch wenn es zum eigenen Schaden gereicht; noch darf er gebrochen werden, auch wenn er Irrgläubigen oder Ungläubigen gegenüber geleistet wurde.
Abschnitt 5. Ein Gelübde ist von gleicher Art wie ein promissorischer Eid und soll mit der gleichen religiösen Sorgfalt abgelegt und mit der gleichen Treue erfüllt werden.
Abschnitt 6. Es soll keinem Geschöpf gegenüber abgelegt werden, sondern Gott allein; und damit es angenommen werde, soll es freiwillig geschehen, aus Glauben und Pflichtbewusstsein, in Dankbarkeit für empfangene Barmherzigkeit oder zur Erlangung dessen, was wir brauchen; wodurch wir uns strenger an notwendige Pflichten binden oder an andere Dinge, insoweit und so lange sie dazu förderlich sein mögen.
Abschnitt 7. Niemand darf geloben, irgendetwas zu tun, das im Wort Gottes verboten ist oder was irgendeine darin gebotene Pflicht hindern würde oder was nicht in seiner eigenen Kraft steht und wofür er keine Verheißung der Befähigung von Gott hat. In dieser Hinsicht sind die papistischen Mönchsgelübde des beständigen Zölibats, der versprochenen Armut und des klösterlichen Gehorsams weit davon entfernt, Stufen höherer Vollkommenheit zu sein; sie sind vielmehr abergläubische und sündige Fallstricke, in die sich kein Christ verstricken darf.