Westminsterbekenntnis 22.4

Kapitel 22 — Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden

Abschnitt 4. Ein Eid ist im einfachen und gewöhnlichen Sinn der Worte zu leisten, ohne Doppeldeutigkeit oder geistigen Vorbehalt. Er kann nicht zur Sünde verpflichten; aber in allem, was nicht sündig ist, bindet er, wenn geleistet, zur Erfüllung, auch wenn es zum eigenen Schaden gereicht; noch darf er gebrochen werden, auch wenn er Irrgläubigen oder Ungläubigen gegenüber geleistet wurde.