Westminsterbekenntnis 22.3

Kapitel 22 — Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden

Abschnitt 3. Wer einen Eid leistet, soll gebührend die Gewichtigkeit einer so feierlichen Handlung bedenken und dabei nichts bekräftigen, von dem er nicht völlig überzeugt ist, dass es die Wahrheit ist. Auch darf sich niemand durch einen Eid zu irgendetwas verpflichten, was nicht gut und gerecht ist und was er so zu sein glaubt und was er fähig und entschlossen ist zu erfüllen.