Kapitel 23: Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden
Abschnitt 1. Ein rechtmäßiger Eid ist ein Teil des Gottesdienstes, worin die schwörende Person in Wahrheit, Gerechtigkeit und Aufrichtigkeit Gott feierlich zum Zeugen anruft für das, was sie schwört, und ihn bittet, sie nach der Wahrheit oder Falschheit davon zu richten.
Abschnitt 2. Der Name Gottes allein ist es, bei dem die Menschen schwören sollen, und er ist dabei mit aller heiligen Furcht und Ehrfurcht zu gebrauchen; darum ist es sündhaft und verabscheuenswürdig, leichtfertig oder voreilig bei diesem herrlichen und furchtbaren Namen zu schwören oder überhaupt bei irgendeinem anderen Ding zu schwören; doch wie in gewichtigen und bedeutsamen Angelegenheiten zur Bestätigung der Wahrheit und zur Beilegung allen Streites ein Eid durch das Wort Gottes gerechtfertigt ist, so soll ein rechtmäßiger Eid, der von einer rechtmäßigen Obrigkeit in solchen Angelegenheiten auferlegt wird, geleistet werden.
Abschnitt 3. Wer einen durch das Wort Gottes gerechtfertigten Eid ablegt, soll die Schwere einer so feierlichen Handlung gebührend bedenken und darin nichts bezeugen als was er als Wahrheit kennt; denn durch voreilige, falsche und nichtige Eide wird der Herr gereizt, und um ihretwillen trauert dieses Land.
Abschnitt 4. Ein Eid ist im schlichten und gewöhnlichen Sinne der Worte abzulegen, ohne Zweideutigkeit oder geheimen Vorbehalt.
Abschnitt 5. Ein Gelübde, das keinem Geschöpf, sondern allein Gott abzulegen ist, ist mit aller religiösen Sorgfalt und Treue abzulegen und zu erfüllen; aber päpstliche Mönchsgelübde des ewigen ehelosen Lebens, der bekannten Armut und des Regelgehorsams sind so weit davon entfernt, Grade höherer Vollkommenheit zu sein, dass sie vielmehr abergläubische und sündhafte Fallstricke sind, in die sich kein Christ verstricken soll.
Abschnitt 6. Es soll keinem Geschöpf, sondern allein Gott abgelegt werden; und damit es angenommen werde, muss es freiwillig geschehen, aus Glauben und Pflichtbewusstsein, als Danksagung für empfangene Barmherzigkeit oder zur Erlangung dessen, was wir erbitten; wodurch wir uns strenger an notwendige Pflichten binden oder an andere Dinge, soweit und solange sie füglich dazu beitragen.
Abschnitt 7. Niemand darf geloben, etwas zu tun, das im Worte Gottes verboten ist, oder was irgendeine darin gebotene Pflicht hindern würde, oder was nicht in seiner eigenen Macht steht und zu dessen Erfüllung er keine Verheißung oder Fähigkeit von Gott hat. In dieser Hinsicht sind die Mönchsgelübde des ewigen ehelosen Lebens, der bekannten Armut und des Regelgehorsams so weit davon entfernt, Grade höherer Vollkommenheit zu sein, dass sie vielmehr abergläubische und sündhafte Fallstricke sind, in die sich kein Christ verstricken soll.