Kapitel 24: Von der Ehe und Ehescheidung
Abschnitt 1. Die Ehe soll zwischen einem Mann und einer Frau sein; es ist keinem Mann erlaubt, mehr als eine Frau zu haben, noch einer Frau, mehr als einen Mann zur gleichen Zeit zu haben.
Abschnitt 2. Die Ehe wurde verordnet zur gegenseitigen Hilfe von Mann und Frau, zur Vermehrung der Menschheit mit rechtmäßiger Nachkommenschaft und der Kirche mit einem heiligen Samen, und zur Verhütung der Unreinheit.
Abschnitt 3. Es ist allen Arten von Menschen erlaubt zu heiraten, die fähig sind, mit Urteilskraft ihre Einwilligung zu geben. Doch ist es die Pflicht der Christen, nur im Herrn zu heiraten; und darum sollen solche, die die wahre reformierte Religion bekennen, nicht Ungläubige, Papisten oder andere Götzendiener heiraten; noch sollen gottesfürchtige Menschen ungleich verbunden werden, indem sie solche heiraten, die in ihrem Leben offenkundig gottlos sind oder verdammliche Irrlehren aufrechterhalten.
Abschnitt 4. Die Ehe soll nicht innerhalb der im Wort verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft geschlossen werden; noch können solche blutschänderischen Ehen jemals durch irgendein Menschengesetz oder die Einwilligung der Parteien rechtmäßig gemacht werden, so dass jene Personen als Mann und Frau zusammenleben dürften. Der Mann darf keine Verwandte seiner Frau heiraten, die ihm näher verwandt ist, als er es von seinen eigenen dürfte, noch die Frau Verwandte ihres Mannes, die ihr näher verwandt sind als ihre eigenen.
Abschnitt 5. Ehebruch oder Hurerei, nach einem Verlöbnis begangen und vor der Eheschließung entdeckt, gibt der unschuldigen Partei gerechten Anlass, jenes Verlöbnis aufzulösen. Im Fall des Ehebruchs nach der Eheschließung ist es der unschuldigen Partei erlaubt, die Ehescheidung zu erbitten und nach der Scheidung eine andere Person zu heiraten, als ob die schuldige Partei tot wäre.
Abschnitt 6. Obwohl die Verderbnis des Menschen derart ist, dass sie dazu neigt, Gründe zu suchen, um diejenigen ungebührlich zu trennen, die Gott in der Ehe zusammengefügt hat, so ist doch nichts als Ehebruch oder eine solche mutwillige Verlassung, die von der Kirche oder der bürgerlichen Obrigkeit in keiner Weise behoben werden kann, hinreichender Grund zur Auflösung des Ehebandes; wobei ein öffentliches und ordnungsgemäßes Verfahren zu beachten ist und die betroffenen Personen nicht ihrem eigenen Willen und Ermessen in ihrer eigenen Sache überlassen werden sollen.