Kapitel 24 — Von der Ehe und Ehescheidung
Abschnitt 5. Ehebruch oder Hurerei, nach einem Verlöbnis begangen und vor der Eheschließung entdeckt, gibt der unschuldigen Partei gerechten Anlass, jenes Verlöbnis aufzulösen. Im Fall des Ehebruchs nach der Eheschließung ist es der unschuldigen Partei erlaubt, die Ehescheidung zu erbitten und nach der Scheidung eine andere Person zu heiraten, als ob die schuldige Partei tot wäre.