Kapitel 24 — Von der Ehe und Ehescheidung
Abschnitt 3. Es ist allen Arten von Menschen erlaubt zu heiraten, die fähig sind, mit Urteilskraft ihre Einwilligung zu geben. Doch ist es die Pflicht der Christen, nur im Herrn zu heiraten; und darum sollen solche, die die wahre reformierte Religion bekennen, nicht Ungläubige, Papisten oder andere Götzendiener heiraten; noch sollen gottesfürchtige Menschen ungleich verbunden werden, indem sie solche heiraten, die in ihrem Leben offenkundig gottlos sind oder verdammliche Irrlehren aufrechterhalten.