Kapitel 24 — Von der Ehe und Ehescheidung
Abschnitt 6. Obwohl die Verderbnis des Menschen derart ist, dass sie dazu neigt, Gründe zu suchen, um diejenigen ungebührlich zu trennen, die Gott in der Ehe zusammengefügt hat, so ist doch nichts als Ehebruch oder eine solche mutwillige Verlassung, die von der Kirche oder der bürgerlichen Obrigkeit in keiner Weise behoben werden kann, hinreichender Grund zur Auflösung des Ehebandes; wobei ein öffentliches und ordnungsgemäßes Verfahren zu beachten ist und die betroffenen Personen nicht ihrem eigenen Willen und Ermessen in ihrer eigenen Sache überlassen werden sollen.