Kapitel 24 — Von der Ehe und Ehescheidung
Abschnitt 4. Die Ehe soll nicht innerhalb der im Wort verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft geschlossen werden; noch können solche blutschänderischen Ehen jemals durch irgendein Menschengesetz oder die Einwilligung der Parteien rechtmäßig gemacht werden, so dass jene Personen als Mann und Frau zusammenleben dürften. Der Mann darf keine Verwandte seiner Frau heiraten, die ihm näher verwandt ist, als er es von seinen eigenen dürfte, noch die Frau Verwandte ihres Mannes, die ihr näher verwandt sind als ihre eigenen.