Kapitel 31: Von Synoden und Konzilien
Abschnitt 1. Zur besseren Regierung und weiteren Erbauung der Kirche sollte es solche Versammlungen geben, wie sie gemeinhin Synoden oder Konzilien genannt werden; und es obliegt den Aufsehern und anderen Vorstehern der einzelnen Kirchen, kraft ihres Amtes und der Vollmacht, die Christus ihnen zur Erbauung und nicht zur Zerstörung gegeben hat, solche Versammlungen einzuberufen und in ihnen zusammenzukommen, so oft sie es für das Wohl der Kirche für zweckmäßig erachten.
Abschnitt 2. Es obliegt Synoden und Konzilien, in dienstlicher Weise Glaubensstreitigkeiten und Gewissensfälle zu entscheiden; Regeln und Anweisungen für die bessere Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes und die Regierung seiner Kirche aufzustellen; Beschwerden in Fällen von Missverwaltung entgegenzunehmen und autoritativ zu entscheiden; welche Beschlüsse und Bestimmungen, wenn sie dem Wort Gottes entsprechen, mit Ehrfurcht und Unterwerfung aufzunehmen sind, nicht nur wegen ihrer Übereinstimmung mit dem Wort, sondern auch wegen der Vollmacht, kraft deren sie gefasst werden, als eine Ordnung Gottes, die in seinem Wort dazu bestimmt ist.
Abschnitt 3. Alle Synoden oder Konzilien seit der Zeit der Apostel, ob allgemeine oder besondere, können irren und haben geirrt; darum dürfen sie nicht zur Richtschnur des Glaubens oder der Praxis gemacht werden, sondern sollen als Hilfe in beidem gebraucht werden.
Abschnitt 4. Synoden und Konzilien sollen nichts behandeln oder beschließen als das, was kirchlich ist; und sie sollen sich nicht in bürgerliche Angelegenheiten einmischen, die das Gemeinwesen betreffen, es sei denn durch demütige Bittschrift in außerordentlichen Fällen; oder durch Ratschlag zur Befriedigung des Gewissens, wenn sie von der bürgerlichen Obrigkeit dazu aufgefordert werden.
Abschnitt 5. Synoden und Konzilien sollen nichts behandeln oder beschließen als das, was kirchlich ist; und sie sollen sich nicht in bürgerliche Angelegenheiten einmischen, die das Gemeinwesen betreffen, es sei denn durch demütige Bittschrift in außerordentlichen Fällen; oder durch Ratschlag zur Befriedigung des Gewissens, wenn sie von der bürgerlichen Obrigkeit dazu aufgefordert werden.