Kapitel 31 — Von Synoden und Konzilien
Abschnitt 4. Synoden und Konzilien sollen nichts behandeln oder beschließen als das, was kirchlich ist; und sie sollen sich nicht in bürgerliche Angelegenheiten einmischen, die das Gemeinwesen betreffen, es sei denn durch demütige Bittschrift in außerordentlichen Fällen; oder durch Ratschlag zur Befriedigung des Gewissens, wenn sie von der bürgerlichen Obrigkeit dazu aufgefordert werden.