Kapitel 5: Artikel XIX–XXII: Die Kirche
Abschnitt 19. Artikel XIX. Von der Kirche. Die sichtbare Kirche Christi ist eine Versammlung der Gläubigen, in welcher das reine Wort Gottes gepredigt und die Sakramente gemäß der Einsetzung Christi in allem, was dazu notwendig erforderlich ist, recht verwaltet werden. Wie die Kirchen von Jerusalem, Alexandrien und Antiochien geirrt haben, so hat auch die Kirche von Rom geirrt, nicht nur in ihrer Lebenspraxis und in der Art der Zeremonien, sondern auch in Glaubensfragen.
Abschnitt 20. Artikel XX. Von der Autorität der Kirche. Die Kirche hat die Vollmacht, Riten und Zeremonien festzusetzen, und Autorität in Glaubensstreitigkeiten; und dennoch ist es der Kirche nicht erlaubt, etwas zu verordnen, das dem geschriebenen Worte Gottes zuwider ist, noch darf sie eine Schriftstelle so auslegen, dass sie einer anderen widerspricht. Obwohl daher die Kirche Zeugin und Hüterin der Heiligen Schrift ist, so darf sie doch nichts gegen dieselbe beschließen und ebenso wenig über dieselbe hinaus etwas als heilsnotwendig zu glauben auferlegen.
Abschnitt 21. Artikel XXI. Von der Autorität der allgemeinen Konzilien. Allgemeine Konzilien dürfen nicht ohne den Befehl und den Willen der Fürsten versammelt werden. Und wenn sie versammelt sind — da sie eine Versammlung von Menschen sind, die nicht alle vom Geist und Wort Gottes geleitet werden —, so können sie irren und haben zuweilen geirrt, auch in Dingen, die Gott betreffen. Daher haben ihre Beschlüsse, die sie als heilsnotwendig aufstellen, weder Kraft noch Autorität, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass sie der Heiligen Schrift entnommen sind.
Abschnitt 22. Artikel XXII. Vom Fegefeuer. Die römische Lehre vom Fegefeuer, von den Ablässen, von der Verehrung und Anbetung sowohl der Bilder als auch der Reliquien sowie von der Anrufung der Heiligen ist eine törichte Erfindung, die auf keinem Zeugnis der Schrift gründet, sondern vielmehr dem Worte Gottes widerstreitet.