Kapitel 30: Von der Kirchenzucht
Abschnitt 1. Der Herr Jesus hat als König und Haupt seiner Kirche darin eine Regierung in der Hand von Kirchenbeamten eingesetzt, die von der bürgerlichen Obrigkeit verschieden ist.
Abschnitt 2. Diesen Beamten sind die Schlüssel des Himmelreichs anvertraut, kraft deren sie die Vollmacht haben, Sünden zu behalten und zu erlassen, jenes Reich gegen die Unbußfertigen zu verschließen, sowohl durch das Wort als auch durch Zensuren; und es den bußfertigen Sündern zu öffnen, durch den Dienst des Evangeliums und durch Lösung von Zensuren, wie es der Anlass erfordert.
Abschnitt 3. Kirchenzensuren sind notwendig zur Zurechtweisung und Gewinnung fehlender Brüder; zur Abschreckung anderer von gleichen Vergehen; zur Ausfegung jenes Sauerteigs, der den ganzen Teig verderben könnte; zur Verteidigung der Ehre Christi und des heiligen Bekenntnisses des Evangeliums; und zur Abwendung des Zornes Gottes, der gerechterweise über die Kirche kommen könnte, wenn sie dulden würde, dass sein Bund und die Siegel desselben durch notorische und hartnäckige Übertreter entweiht werden.
Abschnitt 4. Zur besseren Erreichung dieser Zwecke sollen die Beamten der Kirche durch Ermahnung, Suspendierung vom Sakrament des Herrenmahls für eine Zeit und durch Exkommunikation aus der Kirche vorgehen, je nach der Art des Vergehens und dem Verschulden der Person.