Westminsterbekenntnis 23.4

Kapitel 23 — Von der bürgerlichen Obrigkeit

Abschnitt 4. Es ist die Pflicht des Volkes, für die Obrigkeiten zu beten, ihre Personen zu ehren, ihnen Steuern und andere Abgaben zu entrichten, ihren rechtmäßigen Befehlen zu gehorchen und sich ihrer Autorität zu unterwerfen, um des Gewissens willen. Unglaube oder Verschiedenheit in der Religion macht die gerechte und gesetzliche Autorität der Obrigkeit nicht ungültig, noch befreit sie das Volk von seinem schuldigen Gehorsam; wovon geistliche Personen nicht ausgenommen sind; noch weniger hat der Papst irgendeine Macht oder Gerichtsbarkeit über sie in ihren Herrschaftsgebieten oder über irgendein Mitglied ihres Volkes; und am allerwenigsten, ihnen ihre Herrschaftsgebiete oder ihr Leben zu entziehen, wenn er sie für Ketzer halten sollte, oder unter irgendeinem anderen Vorwand.