Kapitel 23 — Von der bürgerlichen Obrigkeit
Abschnitt 3. Bürgerliche Obrigkeiten dürfen sich nicht die Verwaltung des Wortes und der Sakramente anmaßen oder die Schlüsselgewalt des Himmelreiches oder sich im Geringsten in Glaubenssachen einmischen. Doch ist es als Nährväter die Pflicht der bürgerlichen Obrigkeiten, die Kirche unseres gemeinsamen Herrn zu schützen, ohne irgendeiner Gemeinschaft von Christen den Vorzug vor den übrigen zu geben, in solcher Weise, dass alle geistlichen Personen die volle, freie und unbestrittene Freiheit genießen, jeden Teil ihrer heiligen Aufgaben ohne Gewalt oder Gefahr auszuüben. Und da Jesus Christus eine geordnete Regierung und Disziplin in seiner Kirche eingesetzt hat, soll kein Gesetz irgendeines Gemeinwesens die ordnungsgemäße Ausübung derselben unter den freiwilligen Gliedern irgendeiner Gemeinschaft von Christen gemäß ihrem eigenen Bekenntnis und Glauben behindern oder stören. Es ist die Pflicht der bürgerlichen Obrigkeiten, die Person und den guten Ruf aller ihrer Untertanen so wirksam zu schützen, dass niemand unter dem Vorwand der Religion oder des Unglaubens irgendeinem anderen irgendwelche Kränkung, Gewalt, Beschimpfung oder Verletzung zufügen darf; und dafür zu sorgen, dass alle religiösen und kirchlichen Versammlungen ungestört und ohne Belästigung abgehalten werden.