Westminsterbekenntnis 21.4

Kapitel 21 — Vom Gottesdienst und vom Sabbat

Abschnitt 4. Es soll für erlaubte Dinge und für alle Arten von lebenden Menschen gebetet werden, oder die künftig leben werden; aber nicht für die Toten, noch für diejenigen, von denen bekannt sein mag, dass sie die Sünde zum Tode gesündigt haben.