Kapitel 7 — Artikel XXXII–XXXIX: Kirchenzucht und Ordnung
Abschnitt 38. Artikel XXXVIII. Vom Gütererwerb der Christen, die kein Gemeingut sind. Die Reichtümer und Güter der Christen sind, was Recht, Anspruch und Besitz betrifft, kein Gemeingut, wie gewisse Wiedertäufer fälschlich rühmen. Nichtsdestoweniger soll jedermann von dem, was er besitzt, den Armen nach seinem Vermögen freigebig Almosen geben.