39 Artikel der Kirche von England 7.37

Kapitel 7 — Artikel XXXII–XXXIX: Kirchenzucht und Ordnung

Abschnitt 37. Artikel XXXVII. Von der weltlichen Obrigkeit. Die königliche Majestät hat die höchste Gewalt in diesem Königreich England und seinen übrigen Herrschaftsgebieten; ihr steht die oberste Regierung aller Stände dieses Reiches zu, seien sie geistlich oder weltlich, in allen Angelegenheiten; und sie ist keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen, noch sollte sie es sein. Wenn wir der königlichen Majestät die oberste Regierung zuschreiben — mit welchen Titeln, wie wir verstehen, die Gemüter einiger verleumderischer Leute Anstoß nehmen — geben wir unseren Fürsten nicht die Verwaltung des Wortes Gottes oder der Sakramente, was auch die jüngst von unserer Königin Elisabeth erlassenen Anordnungen klar bezeugen; sondern nur jenes Vorrecht, das, wie wir sehen, in der Heiligen Schrift allen frommen Fürsten von Gott selbst stets gewährt wurde: nämlich dass sie alle ihnen von Gott anvertrauten Stände und Schichten regieren sollen, seien sie geistlich oder weltlich, und die Widerspenstigen und Übeltäter mit dem weltlichen Schwert zügeln. Der Bischof von Rom hat keine Gerichtsbarkeit in diesem Königreich England. Die Gesetze des Reiches dürfen Christen für schwere und abscheuliche Vergehen mit dem Tode bestrafen. Es ist Christen erlaubt, auf Befehl der Obrigkeit Waffen zu tragen und in den Krieg zu ziehen.