Kapitel 7 — Artikel XXXII–XXXIX: Kirchenzucht und Ordnung
Abschnitt 36. Artikel XXXVI. Von der Weihe der Bischöfe und Geistlichen. Das Buch der Weihe der Erzbischöfe und Bischöfe und der Ordination der Priester und Diakone, das kürzlich zur Zeit Eduards des Sechsten herausgegeben und zu derselben Zeit durch die Autorität des Parlaments bestätigt wurde, enthält alles, was zu einer solchen Weihe und Ordination notwendig ist, und hat nichts an sich, das abergläubisch oder gottlos wäre. Daher erklären wir alle, die nach den Riten dieses Buches geweiht oder ordiniert worden sind — seit dem zweiten Jahr des genannten Königs Eduard bis auf diese Zeit — oder künftig nach denselben Riten geweiht oder ordiniert werden, für rechtmäßig, ordnungsgemäß und gültig geweiht und ordiniert.