Kapitel 7 — Artikel XXXII–XXXIX: Kirchenzucht und Ordnung
Abschnitt 33. Artikel XXXIII. Von den Exkommunizierten und wie man sie meiden soll. Derjenige, der durch öffentliche Verkündigung der Kirche rechtmäßig von der Einheit der Kirche abgetrennt und exkommuniziert worden ist, soll von der ganzen Gemeinschaft der Gläubigen als Heide und Zöllner betrachtet werden, bis er durch Buße öffentlich versöhnt und durch einen Richter, der dazu die Vollmacht hat, wieder in die Kirche aufgenommen wird.