Kapitel 7 — Artikel XXXII–XXXIX: Kirchenzucht und Ordnung
Abschnitt 32. Artikel XXXII. Von der Ehe der Geistlichen. Bischöfen, Priestern und Diakonen ist durch göttliches Gesetz weder geboten, den ehelosen Stand zu geloben, noch sich der Ehe zu enthalten; daher ist es auch ihnen, wie allen anderen Christen, erlaubt, nach eigenem Ermessen zu heiraten, wie sie es der Gottseligkeit am dienlichsten erachten.