Kapitel 6 — Artikel XXIII–XXXI: Amt und Sakramente
Abschnitt 23. Artikel XXIII. Vom Dienst in der Gemeinde. Es ist keinem Menschen erlaubt, das Amt der öffentlichen Predigt oder der Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde zu übernehmen, bevor er nicht rechtmäßig berufen und gesandt ist, dieses auszuführen. Und als rechtmäßig berufen und gesandt sollen wir diejenigen erachten, die von Männern erwählt und berufen werden, welche in der Gemeinde öffentliche Vollmacht haben, Diener in den Weinberg des Herrn zu berufen und zu senden.