Römischer Katechismus 32.4

Kapitel 32 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das neunte und zehnte Gebot

Abschnitt 4. Der zweite Grund fuer die Verkuendigung dieser beiden Gebote ist, dass sie ausdruecklich und in klaren Worten einige Dinge verbieten, die das sechste und siebte Gebot nicht ausdruecklich verbieten. Das siebte Gebot zum Beispiel verbietet ein ungerechtes Verlangen oder einen ungerechten Versuch, sich anzueignen, was einem anderen gehoert; dieses Gebot aber verbietet darueber hinaus, es auch nur in irgendeiner Weise zu begehren, selbst wenn man es gerecht und rechtmaessig erwerben koennte, falls wir voraussehen, dass unser Naechster durch einen solchen Erwerb einen Schaden erleiden wuerde.