Kapitel 32 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das neunte und zehnte Gebot
Abschnitt 26. Zum Verkauf stehende Gueter sind nicht unter dieses Verbot eingeschlossen — Dieses Gebot wird aber keineswegs von denen uebertreten, die zu einem angemessenen Preis von einem Nachbarn die Gueter zu kaufen wuenschen oder tatsaechlich gekauft haben, die er zum Verkauf anbietet. Anstatt ihm Schaden zuzufuegen, helfen sie im Gegenteil ihrem Naechsten sehr, denn fuer ihn wird das Geld viel bequemer und nuetzlicher sein als die Waren, die er verkauft.