Kapitel 31 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das achte Gebot
Abschnitt 5. Verbietender Teil dieses Gebotes — Was den verbietenden Teil dieses Gebotes betrifft: Obwohl unter falschem Zeugnis alles verstanden wird, was ueber jemanden positiv, aber faelschlich behauptet wird, sei es fuer oder gegen ihn, sei es vor einem oeffentlichen Gericht oder anderswo, so verbietet das Gebot doch besonders jene Art von falschem Zeugnis, das unter Eid vor Gericht abgegeben wird. Denn ein Zeuge schwoert bei Gott, weil die Worte eines Menschen, der auf diese Weise aussagt und den goettlichen Namen gebraucht, sehr grosses Gewicht haben und den staerksten Anspruch auf Glaubwuerdigkeit besitzen. Solches Zeugnis wird daher, weil es gefaehrlich ist, besonders verboten; denn selbst der Richter kann das Zeugnis vereidigter Zeugen nicht zurueckweisen, es sei denn, sie wuerden durch im Gesetz vorgesehene Einwendungen ausgeschlossen, oder ihre Unredlichkeit und Bosheit waeren allgemein bekannt. Dies gilt besonders, da es durch goettliche Autoritaet geboten ist, dass durch den Mund von zwei oder drei Zeugen jedes Wort Bestand haben soll.