Römischer Katechismus 31.34

Kapitel 31 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das achte Gebot

Abschnitt 34. Die Klaeger und Anklagevertreter ihrerseits sind zu warnen, sich nicht durch den Einfluss von Zuneigung oder Hass oder irgendeinen anderen ungebuehrlichen Beweggrund dazu verleiten zu lassen, jemanden durch ungerechte Anklagen in Gefahr zu bringen.