Kapitel 31 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das achte Gebot
Abschnitt 33. Rechtsanwaelte und Klaeger muessen sich von der Liebe zur Gerechtigkeit leiten lassen — Es bleiben noch die Rechtsanwaelte und Rechtsbeistaende, die Klaeger und Anklagevertreter zu behandeln. Die beiden Ersteren sollten es nicht ablehnen, ihre Dienste und rechtliche Hilfe beizusteuern, wenn die Noete anderer ihre Hilfe erfordern. Sie sollten gegenueber den Armen grosszuegig verfahren. Sie sollten keine ungerechte Sache verteidigen, keine Rechtsstreitigkeiten durch Raenke in die Laenge ziehen noch sie um des Gewinnes willen foerdern. Was die Verguetung fuer ihre Dienste und Muehen betrifft, sollen sie sich von den Grundsaetzen der Gerechtigkeit und der Billigkeit leiten lassen.