Kapitel 31 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das achte Gebot
Abschnitt 32. Wir sind jedoch keineswegs zu allen Zeiten verpflichtet, die Wahrheit zu offenbaren; wenn aber ein Zeuge in einem Gerichtsverfahren vom Richter rechtmaessig verhoert wird, ist er nachdrücklich verpflichtet, die ganze Wahrheit zu sagen. Hier sollten die Zeugen jedoch aeusserst umsichtig sein, damit sie nicht, ihrem Gedaechtnis zu sehr vertrauend, fuer gewiss behaupten, was sie nicht vollstaendig festgestellt haben.