Römischer Katechismus 28.17

Kapitel 28 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das fünfte Gebot

Abschnitt 17. Sündhafter Zorn ist ebenfalls durch das fünfte Gebot verboten — Die Juden meinten mit eigenartiger Begriffsstutzigtkeit, dass es genüge, sich des Tötens mit eigenen Händen zu enthalten, um die durch dieses Gebot auferlegte Pflicht zu erfüllen. Doch der Christ, unterwiesen in der Auslegung Christi, hat gelernt, dass das Gebot geistlicher Natur ist und uns nicht nur gebietet, unsere Hände rein zu halten, sondern auch unsere Herzen lauter und unbefleckt; daher genügt das, was die Juden für völlig ausreichend hielten, keineswegs. Denn das Evangelium hat gelehrt, dass es unerlaubt ist, auch nur auf jemanden zornig zu sein: Ich aber sage euch: Wer seinem Bruder zürnt, der ist des Gerichtes schuldig. Und wer zu seinem Bruder sagt: „Raka!“, der ist des Hohen Rates schuldig. Und wer sagt: „Du Narr!“, der ist des höllischen Feuers schuldig. Aus diesen Worten folgt klar, dass derjenige, der seinem Bruder zürnt, nicht frei von Sünde ist, selbst wenn er seinen Groll verbirgt; dass derjenige, der Anzeichen seines Zornes gibt, schwer sündigt; und dass derjenige, der nicht zögert, einen anderen mit Härte zu behandeln und schmähende Vorwürfe gegen ihn auszustoßen, noch schwerer sündigt.