Kapitel 28 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das fünfte Gebot
Abschnitt 10. Es gibt jedoch zwei Fälle, in denen Schuld an einem zufälligen Tod haftet. Der erste Fall liegt vor, wenn der Tod aus einer unrechtmäßigen Handlung folgt; wenn zum Beispiel jemand eine schwangere Frau tritt oder schlägt und eine Fehlgeburt eintritt. Die Folge mag zwar nicht beabsichtigt gewesen sein, aber dies entlastet den Täter nicht, denn die Handlung, eine schwangere Frau zu schlagen, ist an sich unrechtmäßig. Der andere Fall liegt vor, wenn der Tod durch Nachlässigkeit, Unachtsamkeit oder Mangel an gebührender Vorsicht verursacht wird.