Römischer Katechismus 25.40

Kapitel 25 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das zweite Gebot

Abschnitt 40. Nach demselben Grundsatz zieht sich auch derjenige die Schuld des Meineides zu, der auf etwas schwört, das er für wahr hält, das aber in Wirklichkeit falsch ist, es sei denn, er hat die gebührende Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit angewandt, um zu einer vollständigen Kenntnis der Sache zu gelangen. Obwohl er gemäß seiner Überzeugung schwört, sündigt er dennoch gegen dieses Gebot.