Kapitel 25 — Dritter Teil: Der Dekalog — Das zweite Gebot
Abschnitt 23. Zweite Bedingung: Überlegung — Die zweite Bedingung eines Eides ist die Überlegung. Ein Eid darf nicht leichtfertig und unbesonnen, sondern nur nach reiflicher Überlegung und Besinnung geleistet werden. Wer im Begriff steht, einen Eid zu leisten, soll daher zunächst erwägen, ob er dazu verpflichtet ist, und den ganzen Fall sorgfältig abwägen und bedenken, ob er einen Eid erfordert. Auch viele andere Umstände der Zeit, des Ortes usw. sind zu berücksichtigen; und man soll sich nicht von Liebe oder Hass oder einer anderen Leidenschaft leiten lassen, sondern von der Natur und Notwendigkeit des Falles.