Kapitel 22 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Ehe
Abschnitt 17. Da also der Ehevertrag nicht ein bloßes Versprechen, sondern eine Rechtsübertragung ist, durch die der Mann tatsächlich der Frau die Herrschaft über seinen Leib abtritt und die Frau dem Mann die Herrschaft über ihren Leib, muss er daher in Worten geschlossen werden, die die Gegenwart bezeichnen, deren Kraft von dem Augenblick ihres Aussprechens an mit unvermindeter Wirksamkeit fortbesteht und Mann und Frau durch ein unzerreißbares Band verbindet.