Römischer Katechismus 21.19

Kapitel 21 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Das Weihesakrament

Abschnitt 19. Größe dieser Vollmacht — Diese Vollmacht übertrifft bei weitem jene, die unter dem Naturgesetz gewissen Personen verliehen war, die mit heiligen Dingen betraut waren. Die Zeit vor dem geschriebenen Gesetz muss ihr Priestertum und ihre geistliche Vollmacht gehabt haben, da es gewiss ist, dass sie ihr Gesetz hatte; denn diese beiden, wie der Apostel bezeugt, sind so eng miteinander verbunden, dass, wenn das Priestertum übertragen wird, notwendigerweise auch das Gesetz übertragen werden muss. Geleitet also vom natürlichen Instinkt erkannten die Menschen, dass Gott anzubeten ist; und daraus folgt, dass in jedem Volk einige, deren Vollmacht in gewissem Sinne geistlich genannt werden könnte, mit der Sorge für die heiligen Dinge und den Gottesdienst betraut wurden.