Kapitel 20 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Letzte Ölung
Abschnitt 21. Der Gesalbte muss den Vernunftgebrauch erlangt haben — Ferner sind alle, die nicht den Gebrauch der Vernunft haben, keine geeigneten Empfänger dieses Sakramentes; ebenso Kinder, die, da sie keine Sünden begangen haben, das Sakrament nicht als Heilmittel gegen die Überreste der Sünde benötigen. Dasselbe gilt für Schwachsinnige und Geisteskranke, es sei denn, sie zeigen in ihren lichten Augenblicken Anzeichen frommer Gesinnung und äußern den Wunsch, gesalbt zu werden. Personen, die von Geburt an niemals den Gebrauch der Vernunft besaßen, darf dieses Sakrament nicht gespendet werden; wenn aber ein Kranker, solange er bei vollem Verstand war, den Wunsch äußert, die Letzte Ölung zu empfangen, und danach in Delirium verfällt, so ist er zu salben.