Römischer Katechismus 19.177

Kapitel 19 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Buße

Abschnitt 177. Sollte es als angemessen erachtet werden, öffentliche Vergehen bisweilen mit öffentlicher Buße zu belegen, und sollte der Büßende großen Widerwillen äußern oder deren Verrichtung zu entgehen suchen, so soll man ihm nicht allzu leicht nachgeben, sondern ihn überreden, das, was ihm selbst und anderen heilsam sein wird, mit Freudigkeit und Bereitwilligkeit auf sich zu nehmen.