Römischer Katechismus 19.134

Kapitel 19 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Buße

Abschnitt 134. Die Unvorbereiteten sollen entlassen oder zur rechten Gesinnung geführt werden — Sollte der Beichtvater Personen dieser Art völlig unvorbereitet antreffen, soll er sie ohne Härte entlassen und sie in den freundlichsten Worten ermahnen, sich einige Zeit zum Nachdenken über ihre Sünden zu nehmen und dann zurückzukehren; sollten sie aber erklären, dass sie bereits alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um sich vorzubereiten, und besteht Grund zu befürchten, dass sie, wenn man sie wegschickt, nicht zurückkehren werden, so soll ihre Beichte angehört werden, besonders wenn sie einige Bereitschaft zur Lebensbesserung zeigen und veranlasst werden können, ihre eigene Nachlässigkeit anzuklagen und zu versprechen, sie ein anderes Mal durch eine sorgfältige und genaue Gewissensprüfung wettzumachen. In solchen Fällen soll der Beichtvater jedoch mit Vorsicht verfahren. Wenn er, nachdem er die Beichte angehört hat, der Meinung ist, dass es dem Büßenden nicht gänzlich an Sorgfalt bei der Gewissensprüfung oder an Trauer bei der Verabscheuung seiner Sünden gefehlt hat, kann er ihn lossprechen; hat er ihn aber in beidem mangelhaft befunden, soll er ihn, wie wir bereits gesagt haben, ermahnen, größere Sorgfalt bei der Gewissensprüfung anzuwenden, und ihn so freundlich entlassen, wie er kann.