Römischer Katechismus 19.133

Kapitel 19 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Buße

Abschnitt 133. Die Nachlässigen sollen zurechtgewiesen werden — Es gibt andere, die, entweder weil sie selten ihre Sünden beichten oder weil sie keine Sorgfalt oder Aufmerksamkeit auf die Gewissensprüfung verwendet haben, nicht recht wissen, wie sie ihre Beichte beginnen oder beenden sollen. Solche Personen verdienen strengen Tadel und sind zu belehren, dass jeder, bevor er an den Richterstuhl der Buße herantritt, allen Fleiß aufwenden soll, sich zur Reue über seine Sünden zu bewegen, und dass er dies nicht tun kann, ohne sich zu bemühen, sie einzeln zu erkennen und in Erinnerung zu rufen.