Römischer Katechismus 19.108

Kapitel 19 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Buße

Abschnitt 108. Bei der Beichte sollten wir all jene Sorgfalt und Genauigkeit anwenden, die wir gewöhnlich auf weltliche Angelegenheiten von großer Bedeutung verwenden, und alle unsere Bemühungen sollten auf die Heilung der Wunden unserer Seele und auf die Zerstörung der Wurzeln der Sünde gerichtet sein. Wir sollten uns nicht mit der bloßen Aufzählung unserer Todsünden begnügen, sondern solche Umstände erwähnen, die ihre Bosheit erheblich verschlimmern oder mildern. Einige Umstände sind so schwerwiegend, dass sie von sich aus eine Todsünde darstellen. Unter keinen Umständen dürfen solche daher ausgelassen werden. So muss jemand, der einen anderen getötet hat, angeben, ob sein Opfer ein Laie oder ein Geistlicher war. Oder wenn jemand sündhafte Beziehungen zu einer Frau hatte, muss er angeben, ob die Frau unverheiratet oder verheiratet, eine Verwandte oder eine durch Gelübde Gott geweihte Person war. Diese Umstände verändern die Natur der Sünden; so wird die erste Art des unerlaubten Umgangs von den Theologen einfache Unzucht, die zweite Ehebruch, die dritte Blutschande und die vierte Sakrileg genannt. Ferner wird der Diebstahl in den Katalog der Sünden eingereiht. Aber wenn jemand eine Goldmünze gestohlen hat, ist seine Sünde weniger schwer, als wenn er hundert oder zweihundert oder eine ungeheure Summe gestohlen hätte; und wenn das gestohlene Geld der Kirche gehörte, wäre die Sünde noch schwerer. Dieselbe Regel gilt für die Umstände der Zeit und des Ortes, aber die Beispiele sind aus vielen Büchern zu gut bekannt, um hier der Erwähnung zu bedürfen. Solche Umstände sind daher zu erwähnen; solche aber, die die Bosheit der Sünde nicht erheblich verschlimmern, können rechtmäßig ausgelassen werden.