Römischer Katechismus 18.153

Kapitel 18 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die heilige Eucharistie

Abschnitt 153. Die Kommunion darf Geisteskranken und Andachtsunfähigen nicht gegeben werden. Jedoch kann sie ihnen gemäß dem Dekret des Konzils von Karthago am Ende des Lebens gespendet werden, sofern sie vor dem Verlust des Verstandes eine fromme und religiöse Gesinnung gezeigt haben und keine Gefahr besteht, die aus dem Zustand des Magens oder anderen Unannehmlichkeiten oder Ehrfurchtslosigkeit entstehen könnte.