Kapitel 18 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die heilige Eucharistie
Abschnitt 138. Sodann sollen wir sorgfältig prüfen, ob unser Gewissen durch eine Todsünde befleckt ist, die bereut werden muss, damit sie vor der Kommunion durch das Heilmittel der Reue und Beichte getilgt werde. Das Konzil von Trient hat definiert, dass niemand, der sich einer Todsünde bewusst ist und Gelegenheit zur Beichte hat, so zerknischt er sich auch halten mag, an die heilige Eucharistie herantreten soll, bevor er nicht durch die sakramentale Beichte gereinigt worden ist.