Römischer Katechismus 17.33

Kapitel 17 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Firmung

Abschnitt 33. Die Verfassung für den Empfang der Firmung — Daraus folgt also, dass Personen im reifen Alter, die gefirmt werden sollen, wenn sie die Gnade und die Gaben dieses Sakramentes erlangen wollen, nicht nur Glauben und Frömmigkeit mitbringen müssen, sondern auch von Herzen über die schweren Sünden trauern sollen, die sie begangen haben.