Kapitel 16 — Zweiter Teil: Die Sakramente — Die Taufe
Abschnitt 79. Geisteskranke und im Delirium befindliche Personen, die einst bei gesundem Verstand waren und nachher geistesgestört wurden und in ihrem gegenwärtigen Zustand keinen Wunsch haben, getauft zu werden, sollen nicht zur Taufe zugelassen werden, es sei denn in Todesgefahr. In solchen Fällen soll das Sakrament gespendet werden, wenn sie vor der Geisteskrankheit den Wunsch kundgetan haben, getauft zu werden; ohne eine solche zuvor gegebene Bekundung soll es nicht gespendet werden. Dieselbe Regel ist bezüglich bewusstloser Personen zu befolgen.