Römischer Katechismus 12.20

Kapitel 12 — Erster Teil: Das Glaubensbekenntnis — Artikel X: Vergebung der Sünden

Abschnitt 20. Vor Missbrauch ist zu warnen — Hier sind die Gläubigen jedoch zu ermahnen, sich vor der Gefahr zu hüten, dass sie aus der Anmaßung, auf diese so umfassende und, wie wir sahen, zeitlich unbeschränkte Vollmacht der Sündenvergebung zurückgreifen zu können, umso geneigter zur Sünde oder träger zur Buße werden. Denn da eine solche Neigung zur Sünde sie offenkundig überführen würde, frävelhaft und trotzig gegenüber dieser göttlichen Vollmacht zu handeln, und sie daher der göttlichen Barmherzigkeit unwürdig machen würde, so gibt diese Trägheit zur Buße großen Anlass zur Befürchtung, dass sie, vom Tod überrascht, vergeblich ihren Glauben an die Nachlassung der Sünden bekennen mögen, die sie durch ihre Zögerlichkeit und ihr Hinausschieben verdientermassen verwirkt haben.